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Freie Flüssiggashändler dürfen Gastanks, die sich nicht im Besitz des Bestellers befinden, nicht mehr befüllen / Bestehende Lieferverträge sind meistens mit einer dreimonatigen Frist kündbar.
Viele Flüssiggasnutzer haben in der Vergangenheit darauf verzichtet, einen Flüssiggastank zu kaufen. Der aufgestellte Behälter blieb im Eigentum des Gaslieferanten. Im Gegensatz musste sich der Nutzer dann aber vertraglich verpflichten, das (teure) Gas des Vertragspartners für unbestimmte Zeit zu beziehen.

Teure Knebelverträge
Doch zahlreiche Nutzer wollten die teuren" Knebelverträge" nicht schlucken. Sie unterliefen die Verträge, indem sie günstigeres Flüssiggas von freien Händlern kauften und den bestehenden Liefervertrag mit der Behälterfirma ignorierten. In der folge gab es dann häufig Streit.
In einem neuen Grundsatzurteil vom 15. September 2003 hat sich das Bundesgerichthof (BGH) jetzt auf die Seite der Gastanksbesitzer gestellt:
Freie Händler dürfen nicht länger fremde Tanks befüllen, so der BGH. Sie dürfen sich dabei nicht auf eine bloße mündliche oder schriftliche Erklärung des Nutzers verlassen, dass sich der Gastank tatsächlich in dessen Eigentum befindet. Das könne eine Rechnung oder der Kaufvertrag über die Lieferung eines Gastanks sein.
Bereits in der Vergangenheit haben klagende Nutzer erreicht, dass 5- oder 10-jährige Gasliefer- und Behälterverträge jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden können, sofern die genaue Laufzeit im Vertrag nicht individuell ausgehandelt worden war.
Dieses ist in älteren Verträgen meistens nicht der Fall, so dass man diese jederzeit kündigen kann.

Wie reagieren?
Was sollten betroffene Nutzer mit Blick auf das BGH-Urteil jetzt tun?

  • Prüfung der Verträge, ob eine kurzzeitige Kündigung der Verträge möglich ist.
  • Erst nach Beendigung des Vertrages dürfen Sie günstigeres Gas von freien Händlern kaufen.